Satzung des Kleingärtnervereins Süd e.V.

… genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2018, in Kraft getreten mit Eintragung ins Vereinsregister am 01.10.2018.

1 Name und Sitz
2 Zweck und Aufgaben
3 Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
4 Erlöschen der Mitgliedschaft
5 Organe
6 Mitgliederversammlung
7 Vorstandswahl und Geschäftsführung
8 Der Vorstand
9 Der erweiterte Vorstand
10 Obleute – Parzellenobleute – Vertrauensleute
11 Kassen und Rechnungswesen
12 Änderung des Zweckes – Auflösung
13 Satzungsänderung

 

1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Süd e.V.“ und hat seinen Sitz in Osnabrück.

1.2 Der Verein ist freiwilliges Mitglied im Bezirksverband Osnabrück der Kleingärtner e.V.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Osnabrück unter der Registernr. 1137 eingetragen.

1.4 Der Gerichtsstand ist Osnabrück.

1.5 Der Verein wird darüber hinaus die Voraussetzungen der Steuerbegünsti-gung (§ 59 AO) beachten und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) satzungsgemäß durchführen.

1.6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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2 Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts „steuerbe-güns tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Verein strebt an:
a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern;
b) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen;
d) die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern;
e) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten;
f) in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Behörde, Verwaltung und des Verbandes für die Erhaltung und Bereitstellung von Land für neue und verlorengehende Kleingärten zu sorgen, woraus  Dauerkleingartenanlagen geschaffen werden sollen, sowie darauf zu achten, dass bei der planerischen Gestaltung neuer Anlagen der Verein mitgehört wird und mithilft;
g) bei allen zuständigen Stellen dahin zu wirken, dass Anlagen für Klein-gärten in Anpassung an den modernen Städtebau planerisch zufrieden-stellend ausgebaut und in Bebauungsplänen abgesichert werden.

2.3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Fahrtkosten dürfen bezahlt werden, jedoch nicht für Fahrten zum Büro.

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3 Mitgliedschaftsrechte und Pflichten

3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder – auch Ehrenmitglieder – haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person
kann sich bewerben.

3.2 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Gebühr beschließt die Mitgliederversammlung.
3.2.1 Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um das Kleingarten-wesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Verpflichtung Beitrag zu zahlen und Gemeinschaftsarbeit zu leisten befreit werden.

3.3 Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als rechtsverbindlich an.

3.4 Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied seinen Zahlungsver-pflichtungen binnen 1 Monat nach schriftlicher Mahnung nicht nach-kommt.

3.5 Das Mitglied hat das Recht,
3.5.1 das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,
3.5.2 Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,
3.5.3 an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken,
3.5.4 die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen,
3.5.5 Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen,
3.5.6 seinen aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung des Bundeskleingartengesetzes der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.

3.6 Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

3.7 Das Mitglied hat die Pflicht,
3.7.1 das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten;
3.7.2 den festgesetzten Beitrag zu zahlen und den sonstigen finanziellen Ver-pflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzu-kommen. Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge angerechnet. Zur Deckung außerplanmäßigem Finanzbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu ……. Euro bis zum …….. fachen des Mitgliedsbeitrages betragen. Gegenteilige Anweisungen bei Zahlungen gelten als nicht erfolgt. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung;
3.7.3 Gemeinschaftsarbeit ist für jeden Kleingarten, der von einem Mitglied gepachtet wurde, zu leisten. Über die Zahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Die Gemein-schaftsarbeit kann bei entschuldigtem Fehlen im laufenden Jahr nachgeholt werden. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist eine Ausgleichs-abgabe an den Verein zu zahlen. Über die Höhe der Ausgleichsabgabe beschließt die Mitgliederversammlung;
3.7.4 an etwa erforderlichen Nachtwachen, sowie an Natur und Vogelschutz-maßnahmen nach Aufforderung teilzunehmen;
3.7.5 über Anträge auf Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit entscheidet der Vorstand. Der Vorstand nach 8.1 ist von der Pflicht zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit befreit;
3.7.6 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sind durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind;
3.7.7 Bauvorhaben jeglicher Art im Kleingarten sind dem Vorstand stets schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung;
3.7.8 die Bauvorhaben erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des Vorstandes vorliegen;
3.7.9 die Gartenordnung und die Beschlüsse der Organe des Vereins sowie die sonstigen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Obleute) zu befolgen;
3.7.10 Wohnungswechsel, Änderungen des Namens und des Kontos bei Lastschriftverfahren sind dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

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4 Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung des Vereins,
b) durch Austritt; er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 3. Werktag im August bekanntzugeben;
c) durch Tod;
d) durch Ausschluss. Dieser kann durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen werden. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rechtfertigen. Der  Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet endgültig, vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung.

4.2 Ausschließungsgründe können sein:
a) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand;
b) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand;
c) Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit nach Aufforderungen oder der Ersatzleistungen;
d) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen;
e) gröbliche Beleidigung des Vorstandes;
f) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Um- und Anbauten ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes;
g) Weiterverpachtung und Überlassung des Gartens oder von Teil-flächen an einen Dritten ohne schriftliche Genehmigung durch den Vorstand;
h) Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die innerhalb des vom Verein betreuten Geländes begangen ist, die sich gegen ein Mitglied des Vereins gerichtet hat oder die sonst mit dem Verein im Zusammenhang steht.

4.3 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch der zwischen dem Kleingartenverein und dem Mitglied abgeschlossene Unterpachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können Gartengegenstände und -einrichtungen Baulichkeiten, Obstbäume und anderes), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen zurückgehalten werden.

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5 Organe

5.1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

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6 Mitgliederversammlung

6.1 Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied.

6.2 Das Stimmrecht kann schriftlich an den Ehepartner bzw. Lebensgefährten übertragen werden.

6.3 Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder dem erweiterten Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung.

6.4 Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung
6.4.1 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr und zwar im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversamm-lungen) werden nach Bedarf oder schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederver-sammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.
6.4.2 Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich vom Vorstand gemäß § 36 BGB einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung zu erfolgen. Der Antrag auf Satzungsänderungen muss mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
oder einer Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversamm-lung) bekannt gegeben werden.
6.4.3 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer zu wählen,
d) über Satzungsänderungen zu beschließen,
e) Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen,
f) über die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden pro Jahr und die Höhe der Ausfallentschädigung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit zu befinden,
g) den Handlungskostenvoranschlag zu genehmigen,
h) sonstige Anträge zu erledigen,
i) die Entscheidung über Widersprüche zu 4.1,
j) Ehrenmitglieder zu ernennen,
k) die Beschlussfassung von Ausschüssen für besondere Angelegenheiten des Vereins.
6.4.4 Anträge sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen, auch Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder, ausgenommen Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.
6.4.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.4.6 Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen. Ergibt sich bei Wahlen Stimmgleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich:
a) bei Satzungsänderungen,
– drei Viertel der erschienenen Mitglieder,
b) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– drei Viertel der erschienenen Mitglieder,
c) bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmit-gliedern,
– zwei Drittel der erschienenen Mitglieder,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
– zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
6.4.7 Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist vom erweiterten Vorstand zu genehmigen.
6.4.8 Die satzungsgemäß zu Stande gekommenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

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7 Vorstandswahl und Geschäftsführung

7.1 Der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Kassierer und der 1. und 2. Schriftführer werden durch geheime Wahl, durch Zuruf oder durch Hand-zeichen in der Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet, und zwar
in den Jahren mit gerader Endzahl
der 1. Vorsitzende
der 2. Kassierer
der 2. Schriftführer
in den Jahren mit ungerader Endzahl
der 1. Kassierer
der 1. Schriftführer
der 2. Vorsitzende

Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes läuft jeweils bis zum Ende der Jahreshauptversammlung.

7.2 Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand, vom erweiterten Vorstand und von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden.

7.3 Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen und etwa entgangener Arbeitsverdienst zu vergüten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

7.4 Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschrift.

7.5 Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

7.6 Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand ausdrücklich vorbehalten sind (siehe 6.4.3 und 9.3).
7.7 Über alle Vorstands-, erweiterte Vorstands- und Ausschusssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterschrieben werden. Die Niederschriften sind in
der nächsten Sitzung zu verlesen und zu bestätigen.

7.8 Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

7.9 Für Vorstandsmitglieder, die wegen Abberufung oder aus anderem Grund vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, kann vom erweiter-ten Vorstand für den Rest der Amtszeit Ersatz gewählt werden, jedoch nur, wenn die Amtsdauer noch mehr als 6 Monate betragen würde.

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8 Der Vorstand

8.1 Den Vorstand bilden:
der 1. und 2. Vorsitzende,
der 1. und 2. Kassierer,
der 1. und 2. Schriftführer.

8.2 Der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch 2 Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann einem Vorstandsmitglied die Vertretungsvollmacht erteilen.

8.3 Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmrecht haben alle Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder nach 8.1 darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

8.4 Ein Vorstandsbeschluss kann auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

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9 Der erweiterte Vorstand

9.1 Der erweiterte Vorstand wird gebildet aus dem Vorstand, den Vertrauensleuten (Obleute), den Vereinsfachberatern, dem Schreberjugendleiter, dem Pressewart, dem Gerätewart und den Sprechern der Ausschüsse des Vereins.

9.2 Der erweiterte Vorstand tritt mindestens innerhalb eines halben Jahres zusammen.
Wenn es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens 1/5 seiner Mitglieder es verlangen, ist er auch zwischenzeitlich einzuberufen.

9.3 Beschlussfassungen obliegen dem erweiterten Vorstand insoweit, als sie nicht Angelegenheiten des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind. Seine Mitwirkung ist erforderlich bei Beschlussfassung über:
a) den Ausschluss von Mitgliedern;
b) die Festsetzung und Rangfolge der Mittel des Jahreshandlungskosten-voranschlages für das neue  Geschäftsjahr, vorbehaltlich der späteren Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
c) er verfügt über die im Haushaltsvorschlag von der Mitgliederversamm-lung genehmigten Mittel für die Unterhaltung oder den Ausbau der Parzellenabschnitte;
d) die Berufung des Pressewarts;
e) die Berufung des Gerätewarts;
f) die Berufung der Vereinsberater;
g) die Berufung der Obleute.

9.4 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

10 Obleute – Parzellenobleute – Vertrauensleute

10.1 Die Vertreter der Parzellenabschnitte (Obleute) werden von den Mitgliedern der einzelnen Parzellenabschnitte gewählt oder vom erweiterten Vorstand eingesetzt.

10.2 Die Parzellenabschnittsversammlungen sind nach Bedarf mit einer Frist von 2 Wochen vom Vorstand einzuberufen.

10.3 Die ordnungsgemäß einberufene Parzellenabschnittsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.4 Die Obleute sind das Bindeglied zwischen dem Vorstand und dem einzelnen Mitglied und handeln im Auftrag des Vorstandes, der ihm das Recht einräumt, jederzeit in Ausübung seines Amtes den Garten des
einzelnen Mitgliedes zu betreten.

10.5 Weitere Aufgaben der Obleute sind auch in der Gartenordnung des Vereins im Einzelnen festgelegt.

10.6 Das Amt der Obleute ist ein Ehrenamt.

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11 Kassen und Rechnungswesen

11.1 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Handlungs-kostenvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zuerwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen herange-zogen werden. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplan-mäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.Im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Überschüsse müssen ausschließlich  gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.

11.2 Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer – im Verhinderungsfall
eines Rechnungsprüfers der Vertreter – haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, davon einmal ohne vorherige Anmeldung, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen. Über
jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassierer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu berichten

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12 Änderung des Zwecks – Auflösung

12.1 Die Änderung des Zweckes des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung bestehender Kleingartenanlagen zu verwenden hat.

12.3 Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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13 Satzungsänderung

13.1 Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Ein-schränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.

 

 

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