Gartenordnung
1. Nutzung
2. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen
3. Bebauung und Versorgung
4. Versorgungsanlagen – Wasserversorgung – Arbeitsstrom
5. Tierhaltung
6. Befahren der Wege
7. Beseitigung von Abfällen
8. Sonstige Bestimmungen
9. Verstöße
10. Gültigkeit
1. Nutzung
1.1 Der/Die Unterpächter/in hat seinen/ihren Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur nicht erwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
1.1.1 Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten. Obstbäume, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
1.2 Der /Die Pächter/in ist verpflichtet, den Garten sauber und alle Gartenpflanzen und Bäume gesund zu erhalten. Es sollen nur aufeinander abgestimmte und miteinander verträgliche, umweltfreundliche Kulturverfahren angewandt werden.
1.3 Der Garten darf nur vom Unterpächter/Unterpächterin und den zu seinem/ihrem Haushalt gehörenden Personen bewirtschaftet werden. Fremde und die Hilfe von Vereinsmitgliedern bei der Gartenbewirtschaftung (Nachbarschaftshilfe) sind
vorübergehend gestattet (siehe auch § 4 Unterpachtvertrag). Anderen Personen kann der alleinige Zutritt zum Garten vom Verpächter untersagt werden.
1.4 Der/Die Unterpächter/in haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die von ihm/von ihr selbst, seinen/ihren Angehörigen oder durch ihn/sie beauftragte Dritte verursacht wurden.
1.5 Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel – auch Verkauf und Aus-schank von Getränken – unbeschadet etwa vorliegender gewerberechtlicher Erlaubnis, sowie Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind unzulässig.
1.6 Ziersträucher dürfen angepflanzt werden. Das Heranwachsen lassen von Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tannen, Koniferen, usw.) ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind grundsätzlich nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf eine Höhe von 3,50 m gehalten werden können. Obsthochstamm zur Schattenwirkung am Gartenhaus ist erlaubt.
1.7 Wichtigster Grundsatz: Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf noch durch Nährstoffentzug und Wurzeldruck beeinträchtigt werden.
1.7.1 Samentragendes Unkraut muss rechtzeitig beseitigt werden.
1.8 Die Anlage eines Komposthaufens im Garten ist Pflicht. Es dürfen aber nur gesunde Pflanzenteile zu einer ordnungsgemäßen Kompostierung verwendet werden.
1.9 Gehölze und Bäume müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebens-raum haben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen besteht (z.B. bei Befall durch Krebs, Feuerbrand usw.).
1.10 Überständige Anpflanzungen sind spätestens vor Pächterwechsel zu entfernen.
1.11 Nach dem Schätzerprotokoll zu beseitigende Gehölze sind mit Stubben oder Wurzelballen zu entfernen und zwar durch den aufgebenden Unter-pächter oder auf dessen Kosten.
1.12 Der Schnitt der Obstbäume und Sträucher muss regelmäßig und fachgerecht durchgeführt werden.
1.13 Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat den Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten. Feuchtbiotope sind erwünscht.
1.14 Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten. Nur wenn größere Schäden zu erwarten sind, dürfen nur amtlich zugelassene Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die
a) nicht bienengefährlich sind,
b) für Warmblütler nicht oder nur gering giftig sind,
c) gezielt auf den Schädling wirken und dessen natürlichen Feinde schonen,
d) schnell abgebaut werden.
Die Anwendungsvorschriften sind genauestens zu beachten.
1.15 Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden (Winddrift etc.). Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle daraus entstandenen Schäden.
2. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen
2.1 Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen und Anla-gen sind von allen Benutzern zu schonen. Der/Die Unterpächter/in haftet für Schäden, die von ihm/ihr, seinen/ihren Familienange-hörigen oder seinen/ihren Besuchern verursacht werden.
2.2 Das Vereinshaus dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung sowie gesellschaftlichen Zwecken des Vereins, seiner Mitglieder und der Schreberjugend. Es besteht kein Verzehrzwang. Für das Vereinshaus kann der Vorstand eine Benutzer- und Hausordnung aufstellen. Diese ist für alle Mitglieder bindend.
2.3 Die Gemeinschaftsanlagen und die Außenumzäunung sind in gutem Zustand zu halten. Sind für die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen diesbezüglich Beschlüsse vor, so sind diese vom Unterpächter zu befolgen.
2.4 Soweit keine anderen Anordnungen getroffen sind, darf die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage 1,20 m nicht überschreiten.
2.4.1 Zäune und Hecken am gleichen Weg sind in gleicher Höhe und Ausführung anzulegen und zu erhalten.
2.5 Der/Die Unterpächter/in hat die seinen/ihren Garten umschließenden Wege und Hecken sauber zu halten. Bei Versäumnis ist der Verpächter nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen auf Kosten des Unterpächters/der Unterpächterin vornehmen zu lassen.
2.6 Entwässerungsgräben oder sonstige durch eine Kleingartenanlage führende Wassergräben müssen, soweit sie die Gärten durchqueren oder begrenzen, von den Anrainern gereinigt und instandgehalten werden. Der Umfang der Reinigungs- und Instandhaltungspflicht ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der natürliche Wasserablauf darf nicht gestört werden.
2.6.1 Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind im Interesse des Umweltschutzes zu unter-lassen.
2.7 Stacheldraht innerhalb der Anlage ist nicht zulässig. Auch an öffentlichen
Wegen und Straßen ist die Anbringung von Stacheldraht an Zäunen niedriger als 2,40 m über dem Erdboden nicht erlaubt.
2.8 Abgrenzung zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen oder Holz sind im Sitzplatzbereich der Laube bis zu 1,80 m Höhe unter Einhaltung der Grenzabstände möglich.
2.9 Zur Abwehr von Wildschäden dürfen Zwischenzäune bis zu einer Höhe von 0,80 m angebracht werden.
3. Bebauung und Versorgung
3.1 Das Errichten oder Verändern der Gartenlaube und jede andere Baumaß-nahme bedarf der schriftlichen Genehmigung, die beim Verpächter zu beantragen ist. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn
diese vorliegt. Lärmintensive Bauarbeiten sind vom 01.10. bis 31.05. erlaubt. Die Ruhezeiten sind auch in diesem Zeitraum zu beachten. Bei Sturmschäden oder anderen dringend notwendigen Bauarbeiten zwischen dem 01.06. und 30.09. ist die Genehmigung des Vorstands erforderlich.
3.2 Abweichungen von einem genehmigten Bauplan stellen einen Verstoß gegen den Unterpachtvertrag dar.
3.3 Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung stehen, müssen spätestens vor Pächterwechsel beseitigt werden.
3.4 Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten – außer Geräte-boxen – ein Anspruch auf entschädigung.
4. Versorgungsanlagen – Wasserversorgung – Arbeitsstrom
4.1 Wie die Wasserversorgung (Trinkwasser) im Einzelnen hergestellt wird, ob jeder Garten einen Wasseranschluss erhält oder ob sich mehrere Klein-gärtner eine Wasserzapfstelle teilen, bleibt der Entscheidung des Verpächters überlassen.
4.2 Jede/r Unterpächter/in ist verpflichtet Regenwasser zu speichern, z.B. durch das Aufstellen von Regentonnen.
4.3 Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung bzw. bei Diebstahl der vereinseigenen Wasserversorgungsanlage tragen die Unterpächter/innen anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist.
4.4 Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen, soweit keine andere Regelung besteht, die Unterpächter/innen anteilmäßig.
4.5 Alle Flüssiggasflaschen sind im Kleingarten so aufzustellen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten nicht erlaubt.
4.6 Der/Die Unterpächter/in haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder von ihm/ihr selbst, seinen/ihren Angehörigen oder von ihm/ihr beauftragten Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.
4.7 Zierteiche sind bis zu einer Größe von 6 qm zulässig. Sie dürfen nicht aus Beton oder Mauerwerk erstellt werden.
4.8 Wege und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen/Asphalt angelegt werden.
4.9 Arbeitsstrom kann vom Vorstand genehmigt werden. Anträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Tierhaltung
5.1 Das Halten von Groß- und Kleinvieh (Hühner,Kaninchen, Tauben usw.) Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Die Haltung von Bienenvölkern kann der Verpächter im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen unter näheren Anweisungen gestatten.
5.2 Durch die Tierhaltung dürfen der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt, die Gartengemeinschaft und die Nachbarn nicht gestört werden.
5.3 Sind unmittelbare Nachbarn oder deren Familienangehörige nachweislich besonders allergisch gegen Bienenstiche, so hat der Verpächter die Bienenhaltung zu untersagen. Der/Die Unterpächter/in hat für die Beseitigung zu sorgen.
5.4 Mitgebrachte Hunde sind in der Kleingartenanlage angeleint zu führen und im Garten so unter Aufsicht zu halten, dass es zu keiner Belästigung kommt.
5.5 Für Schäden, die sich aus Tierhaltung ergeben, haftet der/die Besitzer/in.
6. Befahren der Wege
6.1 Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit Fahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.
6.2 Bei entsprechender Belastbarkeit (Unterbau, Witterung etc.) und Breite der Wege kann bei Anlieferung größerer Mengen von Dünger oder Baustoffen vom Verein eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Sie ist
vom Unterpächter vorher einzuholen. Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Entladen befahren
werden. Das angelieferte Material ist umgehend von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle abzusichern.
6.3 Der/Die Unterpächter/in haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege mit Fahrzeugen und bei der Materiallagerung von ihm/ihr, seinen /ihren Angehörigen oder von ihm/ihr beauftragte Dritte verursacht werden.
7. Beseitigung von Abfällen
7.1 Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert werden. Die Kompostierung darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
7.2 Nicht kompostierbare Abfälle, insbesondere auch kranke Pflanzenteile sowie Schutt, Gerümpel, Unrat usw. sind abzufahren und dürfen keines-falls im Garten vergraben werden.
7.3 Schädliche Abwässer sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
7.4 Für die Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Schad- und Giftstoffen, die nicht mehr benötigt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen.
7.5 Für die Verbrennung von Gartenabfällen gilt das Ortsrecht.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Der/Die Unterpächter/in, seine/ihre Angehörige/n und von ihm/ihr beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
8.2 Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden.
Ruhestörungen
a) durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw. sind zu unterlassen,
b) durch Maschineneinsatz einschließlich Motorrasenmäher und bei Bauarbeiten sind so gering wie möglich zu halten.
Sie sind nur zulässig:
montags bis freitags von 7.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr
sowie
sonnabends von 7.00 bis 13.00 Uhr
nicht an Sonn- und Feiertagen.
8.3 Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Klein-gartenanlagen und auf den dazugehörenden Einstellplätzen sind verboten. Das Parken ist nur auf den ausgebauten Einstellplätzen erlaubt.
8.4 Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlagen ist nicht zulässig.
9. Verstöße
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung kann dem Unterpächter – unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen – nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 gekündigt werden, und zwar nach § 8 des Gesetzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und nach § 9 Ziffer 1 des Gesetzes nach einer erfolglosen Abmahnung zum 30. November des Jahres, wobei die Kündigung spätestens am dritten
Werktag im August erfolgt sein muss (siehe auch § 7 Abs. 5.2 des Pachtvertrages).
10. Gültigkeit
Diese Gartenordnung ist von der Mitgliederversammlung am 23.03.2024
beschlossen worden.
Die Gartenordnung ist ein Teil des Unterpachtvertrages.
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